Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

 

1.

ein Konnossement ausgestellt ist oder

 

2.

die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

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