(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133[1] [Bis 31.12.2023: §§ 132, 134 und 135] entsprechende Anwendung. [Bis 31.12.2023: 1Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.] [2]

 

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Aufgehoben durch MoPeG. Anzuwenden bis 31.12.2023.

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