Überblick

Für den Bereich der Lohnsteuer wird erläutert, wie die Haftungsschuld zu ermitteln ist, welche Verfahrensvorschriften anzuwenden und welche Ausnahmen zu beachten sind.

In der Sozialversicherung haftet der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle für die ordnungsgemäße Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Für bestimmte Arbeitgeber besteht jedoch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung. Diese greift, wenn das zur Verfügung stehende Vermögen zur Deckung der Beitragsforderung nicht ausreicht. Beispielsweise bei der GmbH ist die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Die Haftung ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile ausgeprägter, weil hier der Arbeitgeber über fremde Gelder verfügt. Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen hat der Gesetzgeber für so schwerwiegend angesehen, dass ein solcher Tatbestand unter Strafandrohung gestellt wurde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Den Haftungsumfang und die Haftungsausschlüsse regelt § 42d EStG. Einzelheiten zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers, der Ermessensausübung und der Haftung Dritter sind in R 42d.1-R 42d.3 LStR sowie in H42d.1-42d.2 LStH geregelt.

Sozialversicherung: Die Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich eventueller Säumniszuschläge ergibt sich aus § 28e Abs. 4 SGB IV. Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz kann der Geschäftsführer nur über die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden; dies auch nur hinsichtlich der einbehaltenen und nicht abgeführten Arbeitnehmerbeitragsanteile. Unter den in § 266a Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen aber auch hinsichtlich der vorenthaltenen Arbeitgeberbeitragsanteile.

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