1 Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle

Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) für die ordnungsgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Haftung umfasst die Beiträge und ggf. zu zahlenden Säumniszuschläge sowie Zinsen für gestundete Beiträge.[1]

Der Arbeitgeber haftet mit seinem gesamten Vermögen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Haftungsrechtlich relevant ist die Trennung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nur bei besonderen Konstellationen (z. B. bei Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile und der Arbeitgeberanteile, weil unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen gelten). Ist der Arbeitgeber eine Einzelperson, so haftet er mit seinem vollen Vermögen. Bei juristischen Personen als Arbeitgeber kann die Haftung eingeschränkt sein. Weiterhin haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für eine ordnungsgemäße Abführung der Beiträge.

 
Achtung

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile vom Entgelt einbehält, aber nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt[2], kann er sich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB strafbar machen. Vorenthalten sind die Arbeitnehmerbeiträge, die bei Fälligkeit nicht abgeführt worden sind. Für den Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen.[3]

2 Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile bei Zahlung nach Fälligkeit

Vorenthalten i. S. d. § 266a Abs. 1 StGB sind Arbeitnehmerbeitragsanteile bereits dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abgeführt worden sind; auf den Zeitpunkt der Lohn- bzw. Gehaltszahlung kommt es nicht an.[1] Vorsätzliche Beitragsvorenthaltung i. S. d. § 266a Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn der Beitragsschuldner zur Bezahlung der Beiträge rechtzeitig zum Fälligkeitstag der Einzugsstelle einen Scheck übergeben und auf dessen Einlösung vertraut hat, der Scheck jedoch entgegen der bisherigen Kreditierungspraxis des Geldinstituts nicht eingelöst bzw. die Gutschrift wieder storniert wird.

3 Strafvorschriften bei Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile

Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält[1], wird für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann von einer Bestrafung nach § 266a Abs. 6 StGB absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  • die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
  • darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Werden die Beiträge unter diesen Voraussetzungen nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Arbeitgeber insoweit nicht bestraft.

 
Hinweis

Anfechtung der Beitragszahlung im Insolvenzverfahren

Werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt, kann ein Schaden der Krankenkasse jedoch zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten werden kann.[2] In dem Fall würde keine Haftung mit dem Privatvermögen der Verantwortlichen gegeben sein.

4 Vorsätzliches Vorenthalten der Arbeitsnehmeranteile und bedingter Vorsatz

Unter Vorenthalten ist die schlichte Nichtzahlung von Beiträgen bei Fälligkeit zu verstehen. Die strafbewährte Zahlungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Es kommt alleine darauf an, ob im Bemessungszeitraum eine Entgeltzahlungspflicht besteht. Für die vorsätzliche Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wie ihn § 266a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Für den hier ausreichenden bedingten Vorsatz sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hingewirkt hat.[1] Beiträge zur Sozialversicherung werden auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Entgeltansprüche seiner Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge entscheidet.

Fehlerhafte Einschätzung eines Werk- oder Dienstvertrags

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