Jeder in das EU-Ausland entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die im Zielstaat geltenden zwingenden gesetzlichen und u. U. tarifvertraglichen Ansprüche der einheimischen Arbeitnehmer (z. B. Mindestlohn, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.). Damit gelten die entsprechenden Regelungen des Beschäftigungsstaates, insbesondere zum Mindestlohn, auch für Arbeitnehmer, die aus Deutschland in einen anderen EU-Staat entsandt sind. Sind die dort geltenden Mindestbeträge höher als in Deutschland, hat der Arbeitnehmer demzufolge einen höheren Vergütungsanspruch. Auch wenn der Arbeitgeber diesen nicht erfüllen sollte, werden die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge fällig und der Arbeitgeber haftet für die Zahlung. Durch die EU-Entsenderichtlinie werden für entsandte Arbeitnehmer u. a. die im jeweiligen Beschäftigungsstaat geltenden Lohnbedingungen verbindlich vorgeschrieben. Daraus ergibt sich z. B. der Anspruch auf den Mindestlohn. Bei einer Missachtung der Mindeststandards werden ggf. Beiträge auch für tatsächlich nicht gezahlte Entgelte nachberechnet und eingezogen.

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