Bei den Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer ist je nach Anspruchsgrundlage (Delikt) zu unterscheiden. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB beinhalten die Arbeitnehmerbeitragsanteile sowie die Arbeitgeberanteile, bei Betrugsdelikten[1] kann allenfalls der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefordert werden. Der Geschäftsführer haftet und hat der Einzugsstelle den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist § 266a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB anzusehen.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Einzugsstelle wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 829 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266a StGB, wenn

  • die GmbH zwar zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
  • sie es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, der Verpflichtung nachzukommen, indem sie Rücklagen bildet, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung.[2]

Der Geschäftsführer hat als Arbeitgeber i. S. v. § 266a StGB dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.

Rücklagen und Kürzung der Nettolöhne

Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung[3] durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.

 
Wichtig

Schadensersatzansprüche

Die Schadensersatzansprüche der Einzugsstellen werden sich bei Nichtabführung der Beiträge durch den Arbeitgeber gegen die Bevollmächtigten (wie z. B. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, welche die Entgeltabrechnungen für den Arbeitgeber vorgenommen haben) sowie gegen die vermögenden Vertreter einer juristischen Person (Aktiengesellschaft, GmbH) richten.

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