Unter Vorenthalten ist die schlichte Nichtzahlung von Beiträgen bei Fälligkeit zu verstehen. Die strafbewährte Zahlungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Es kommt alleine darauf an, ob im Bemessungszeitraum eine Entgeltzahlungspflicht besteht. Für die vorsätzliche Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wie ihn § 266a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Für den hier ausreichenden bedingten Vorsatz sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hingewirkt hat.[1] Beiträge zur Sozialversicherung werden auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Entgeltansprüche seiner Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge entscheidet.

Fehlerhafte Einschätzung eines Werk- oder Dienstvertrags

Schon die fehlerhafte Einschätzung eines Werk- oder Dienstvertrags – bei dem es sich in Wirklichkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt – kann zur strafbewehrten vorsätzlichen Hinterziehung führen. Eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung kann nur vorliegen, wenn diese im Vertrag auch ausdrücklich als solche bezeichnet wird.

 
Wichtig

Nichtzahlung von Beiträgen stellt Straftatbestand dar

Der Arbeitgeber ist gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV originärer und alleiniger Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dies gilt auch unabhängig davon, ob

  • er vom Lohnabzug gemäß § 28g SGB IV Gebrauch gemacht hat oder noch machen kann, und
  • auch unabhängig davon, ob er seiner Lohnverpflichtung an den Arbeitnehmer nachgekommen ist oder nicht.[2]

Dass somit in § 266a Abs. 1 StGB die vorsätzliche Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber strafrechtlich gestattet ist, rechtfertigt sich durch die besondere Schutzbedürftigkeit der Aufbringung der Mittel zur Sozialversicherung. Die strafrechtliche Verfolgung ist unabhängig davon, ob Letzterer den Lohn ausgezahlt und hiervon einen entsprechenden Beitrag abgezogen hat. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben.

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