Das Finanzamt kann den Nachforderungs- mit dem Haftungsbescheid zusammenfassen, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. Dabei muss die pauschale Lohnsteuer gesondert ausgewiesen werden.

Für den Nachforderungsbescheid tritt wie beim Haftungsbescheid eine Änderungssperre ein.[1] Das bedeutet, dass für denselben Zeitraum wegen eines anderen lohnsteuerpflichtigen Sachverhalts ein neuer Nachforderungsbescheid nur dann ergehen kann, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Auch der erstmalige Erlass eines Nachforderungsbescheids für einen bereits ergebnislos geprüften Zeitraum ist nur bei Vorliegen von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung möglich, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen für den geprüften Zeitraum aufgehoben hat.[2]

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