Verzichtet der Arbeitgeber hingegen von vornherein auf eine mögliche Rückforderung vom Arbeitnehmer, so liegt in der Übernahme der nachgeforderten Lohnsteuer ein geldwerter Vorteil, der im Zeitpunkt der Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt lohnsteuerpflichtig ist.

Der nachgezahlte Steuerbetrag ist entweder als netto gezahlter sonstiger Bezug zu versteuern oder es ist für die übernommenen Steuern im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber ein durchschnittlicher Nettosteuersatz zu berechnen.[1] Der Nettosteuersatz ist aus dem Bruttosteuersatz (Steuersatz für die nachzuversteuernden Lohnteile) wie folgt zu ermitteln:

 
100 x Bruttosteuersatz = Nettosteuersatz
100 - Bruttosteuersatz

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