Ebenso scheidet die Haftung aus, wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und er danach verfahren ist. Das Betriebsstättenfinanzamt ist im Lohnsteuer-Abzugsverfahren an seine Auskunft gebunden, soweit der Arbeitgeber den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend dargestellt hat.

Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist in diesem Fall auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach der Lohnsteuer-Außenprüfung zunächst einer Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer[1] zugestimmt hat, die Einkommensteuerveranlagung der betroffenen Arbeitnehmer dadurch bestandskräftig und nicht mehr änderbar werden und der Arbeitgeber die in den (vorläufigen) Prüfungsfeststellungen gezogenen Schlussfolgerungen (Festsetzung und Übernahme eines Zahlbetrags) nicht anerkennt. In dem Pauschalierungsantrag liegt zwar eine Zustimmung zu dem vereinfachten Verfahren, jedoch wird der mit der Anrufungsauskunft bewirkte Vertrauenstatbestand dadurch nicht berührt bzw. aufgehoben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Haftungsinanspruchnahme

Die haftungsweise Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist unzulässig, wenn

  • die Lohnsteuer ebenso einfach und ebenso schnell vom Arbeitnehmer nachgefordert werden kann, weil z. B. der Arbeitnehmer ohnehin zur Einkommensteuer zu veranlagen ist; das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist.[3] Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind die Fälle, in denen die Steuer gegenüber dem Arbeitnehmer festgesetzt worden, aber nicht vollstreckbar ist,
  • eine Nachforderung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht möglich ist, weil seine Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig ist und eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagung ausscheidet[4],
  • das Finanzamt nach einer ergebnislosen Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen für den geprüften Zeitraum aufgehoben hat. In diesem Fall tritt eine Änderungssperre ein[5], die dem späteren Erlass eines Haftungsbescheids wegen neuer, den geprüften Zeitraum betreffender Tatsachen entgegensteht.[6] Für die nachträglich festgestellte zu wenig erhobene Lohnsteuer eines ergebnislos geprüften Zeitraums haftet der Arbeitgeber deshalb nicht, es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.

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