Weiter haftet der Arbeitgeber auch für die Lohnsteuer, die er im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs etwa zu viel erstattet hat, sowie für die Einkommensteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung zu gering festgesetzt bzw. tatsächlich verkürzt wird. Der Arbeitgeber haftet also auch für Steuerausfälle, wenn er in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers den Arbeitslohn oder die Lohnsteuer falsch bescheinigt bzw. falsch übermittelt und deshalb das Finanzamt bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zu wenig Einkommensteuer erhebt. Ist die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung ohne Auswirkung geblieben, z. B. weil keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, so entfällt auch die Arbeitgeberhaftung.[1]

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