Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) für die ordnungsgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Haftung umfasst die Beiträge und ggf. zu zahlenden Säumniszuschläge sowie Zinsen für gestundete Beiträge.[1]

Der Arbeitgeber haftet mit seinem gesamten Vermögen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Haftungsrechtlich relevant ist die Trennung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nur bei besonderen Konstellationen (z. B. bei Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile und der Arbeitgeberanteile, weil unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen gelten). Ist der Arbeitgeber eine Einzelperson, so haftet er mit seinem vollen Vermögen. Bei juristischen Personen als Arbeitgeber kann die Haftung eingeschränkt sein. Weiterhin haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer für eine ordnungsgemäße Abführung der Beiträge.

 
Achtung

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile vom Entgelt einbehält, aber nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt[2], kann er sich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB strafbar machen. Vorenthalten sind die Arbeitnehmerbeiträge, die bei Fälligkeit nicht abgeführt worden sind. Für den Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen.[3]

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