1 Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können der Arbeitsvertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische oder spezielle arbeitsgesetzliche Ansprüche sein. Als allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen die §§ 280 ff., 823 ff. BGB in Betracht.[1] Grundsätzlich ist zwischen einer verschuldensabhängigen und einer verschuldensunabhängigen Haftung sowie zwischen einer Haftung für Sach- und Personenschäden zu unterscheiden. Während die Haftung für Sachschäden auf die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, gelten für Personenschäden die speziellen Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII.

Zeitlich beginnt die Haftung bereits im Vorfeld des eigentlichen Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräche, Probearbeit und Vertragsanbahnung mit Pflichten zur Wahrung der Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bewerbers im Rahmen der culpa in contrahendo[2]). Die Haftung reicht in jedem Fall bis zur rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter Umständen auch darüber hinaus. Dies betrifft z. B. die Haftung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.[3]

[3] Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie BAG, Urteil v. 25.4.2017, 3 AZR 668/15; BAG, Urteil v. 12.11.2013, 3 AZR 92/12; zur Haftung des früheren Arbeitgebers bei Auslagerung der Versorgungsansprüche in eine "Rentnergesellschaft": BAG, Urteil v. 18.3.2014, 3 AZR 899/11.

2 Verschuldensabhängige Haftung

Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 280 ff. BGB. Grundsätzlich erfordert ein arbeitsvertraglicher Haftungsanspruch eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, ein darauf bezogenes "Vertretenmüssen"[1] sowie den Eintritt eines Schadens beim Arbeitnehmer. Im Rahmen des Vertretenmüssens wird dem Arbeitgeber das Verschulden der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen[2] zugerechnet. Dabei kann es sich um Arbeitskollegen, Vorgesetzte oder sonstige Dritte handeln, die in Kontakt mit dem Arbeitnehmer und seinen Rechtsgütern kommen.

Als Grundnorm verschuldensabhängiger vertraglicher Haftung erfasst § 280 Abs. 1 BGB den im Arbeitsverhältnis umfassenden Bereich der vertraglichen Nebenpflichtverletzungen des Arbeitgebers. Sonderfälle unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB sind die Unmöglichkeit und der Verzug[3], insbesondere bei Nichterfüllung des Beschäftigungs- oder des Vergütungsanspruchs.[4]

Im Vorfeld des Vertragsabschlusses darf ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen eingeht, bestehende Umstände, gleich welcher Art, die die vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses infrage stellen können, nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.[5] Auch über Umstände, die dem wirksamen Vertragsabschluss entgegenstehen, wie die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG zur Einstellung, muss der Arbeitgeber den Bewerber aufklären.[6] Insoweit besteht zudem eine gesetzliche Aufklärungspflicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Der Arbeitgeber muss auf bestehende wirtschaftliche Probleme des Unternehmens hinweisen, wenn dadurch die Durchführung des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.[7] Eine Verletzung des Einstellungsanspruchs kann durch die Weigerung des Arbeitgebers entstehen, dem Arbeitnehmer einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz anzubieten. Dabei besteht regelmäßig kein Anspruch auf Schaffung eines neuen, weiteren Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitgeber den zunächst freien Arbeitsplatz anderweitig besetzt.[8] Der Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Stellenbesetzung entstehen.[9] Hat der Arbeitgeber jedoch den Abschluss eines Vertrags konkret in Aussicht gestellt, kommt ein Schadensersatzanspruch in Form eines Abschlusszwangs in Betracht.[10]

Eine Verletzung des allgemeinen (Weiter-)Beschäftigungsanspruchs kann grundsätzlich ebenfalls Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 f. BGB begründen.[11] Allerdings gehört der entgangene Verdienst bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht nicht zum ersatzfähigen Schaden: nach seinem Schutzzweck als Ausdruck des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sichert der Beschäftigungsanspruch nur die tatsächliche Beschäftigung, nicht jedoch den Entgeltanspruch.[12] Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung ist in § 615 BGB geregelt, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 f. BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält.[13] Dabei muss sich der Arbeitnehmer empfangene Sozialversicherungsleistungen anrechnen lassen. Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich in diesem Zusammenhang aus § 288 Abs. 1 BGB; auch insoweit sind von der zu verzinsenden Forderung die vom Arbeitnehmer bezogenen Sozialleistungen abzusetzen.[14]

Die zu Unrecht verweigerte Urlaubsfreistellung begründet einen Ersatzurlaubsanspruch als Naturalrestitution.[15] Der Anspruch besteht bis zum Ende des urlaubsrechtlichen Befristungszeitraums. Konnt...

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