Im Baugewerbe ist die Haftung des Entleihers nach § 42d Abs. 6 EStG[1] sowie die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42d Abs. 8 EStG[2] ausgeschlossen, soweit der zum Steuerabzug verpflichtete Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und abgeführt hat bzw. dem Leistungsempfänger[3] im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung eine Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.

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