Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist steuerrechtlich grundsätzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.

Der Entleiher haftet wie der Verleiher (Arbeitgeber), jedoch beschränkt auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Leiharbeitnehmer überlassen worden ist.[1] Die Haftung des Entleihers richtet sich deshalb nach denselben Grundsätzen wie die Haftung des Arbeitgebers. Sie scheidet aus, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nicht haften würde.[2]

 
Hinweis

Ausnahmen von der Entleiherhaftung

Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG[3] in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.[4]

Wenn eine Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers daran scheitert, dass dieser insolvent wird, haftet der Entleiher.[5]

[3] Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, neu gefasst m. W. v. 1.4.2017 durch Gesetz v. 21.2.2017, BGBl. 2017 I S. 258.

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