5.1 Beschränkte Inanspruchnahme des Entleihers

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist steuerrechtlich grundsätzlich der Verleiher Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Wird der Entleiher als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen stets danach zu unterscheiden, ob er als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer oder als Dritter nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher als dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer haftet.

Der Entleiher haftet wie der Verleiher (Arbeitgeber), jedoch beschränkt auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Leiharbeitnehmer überlassen worden ist.[1] Die Haftung des Entleihers richtet sich deshalb nach denselben Grundsätzen wie die Haftung des Arbeitgebers. Sie scheidet aus, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nicht haften würde.[2]

 
Hinweis

Ausnahmen von der Entleiherhaftung

Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG[3] in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.[4]

Wenn eine Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers daran scheitert, dass dieser insolvent wird, haftet der Entleiher.[5]

[3] Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, neu gefasst m. W. v. 1.4.2017 durch Gesetz v. 21.2.2017, BGBl. 2017 I S. 258.

5.2 Inanspruchnahme des Verleihers

Der Verleiher, der steuerrechtlich nicht als Arbeitgeber zu behandeln ist, kann wie ein Entleiher nach § 42d Abs. 6 EStG als Haftender in Anspruch genommen werden, aber erst nachdem der Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist.[1]

5.3 Sicherungsverfahren

Als Sicherungsmaßnahme kann das Finanzamt den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Euro-Betrag oder einen als Prozentsatz bestimmten Teil des vereinbarten Überlassungsentgelts einzubehalten und abzuführen.[1]

5.4 Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

Im Baugewerbe ist die Haftung des Entleihers nach § 42d Abs. 6 EStG[1] sowie die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 42d Abs. 8 EStG[2] ausgeschlossen, soweit der zum Steuerabzug verpflichtete Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und abgeführt hat bzw. dem Leistungsempfänger[3] im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung eine Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.

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