Erleidet der Arbeitnehmer einen Personenschaden im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, hat er grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegenüber der Berufsunfallversicherung. Im Verhältnis zum Arbeitgeber und gegenüber anderen Kollegen gelten die Haftungsfreistellungen der §§ 104 ff. SGB VII. Das Haftungsprivileg greift auch gegenüber Leiharbeitnehmern[1] sowie vorübergehend von einem anderen Arbeitgeber für seinen Betrieb tätige Arbeitnehmer.[2] Eine Verpflichtung zum Ersatz eines Personenschadens besteht danach nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. In allen anderen Fällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer auch nur verlangen, wenn zugleich eine unerlaubte Handlung des Arbeitgebers oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.

[1] BGH, Urteil v. 18.11.2014, VI ZR 141/13, dabei ist für das Haftungsprivileg des Entleihers unbeachtlich, dass die Versicherung den Vorfall als Arbeitsunfall des Verleiherbetriebs eingestuft hat.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.10.1993.

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