Ein Haftungsbescheid darf nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner (Arbeitnehmer) nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der steuerlichen Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO auch nicht mehr festgesetzt werden kann.[1] Der Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen ist in § 171 Abs. 15 AO geregelt.[2]

Ist die Frist für die Festsetzung der Lohnsteuer gegenüber den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids abgelaufen, kann der Arbeitgeber für die – auf einen geldwerten Vorteil entfallende – nicht angemeldete und nicht abgeführte Lohnsteuer nicht mehr durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern ist hinsichtlich der Anlaufhemmung[3] darauf abzustellen, ob und ggf. wann der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldungen für die vom Haftungsbescheid umfassten Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben hat.[4]

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