Der Arbeitgeber haftet gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG zum einen, wenn er die nach den ELStAM[1] ermittelte Lohnsteuer nicht einbehält.

 
Hinweis

Gutschriften auf Wertguthabenkonto

Nur tatsächlich zugeflossener Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Durch die Zuführung von Arbeitslohn zu einem Wertguthabenkonto wird der Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Vielmehr erwirbt der Arbeitnehmer anstelle des fälligen Lohnanspruchs einen noch nicht fälligen Anspruch auf zukünftige Lohnzahlung gegen den Arbeitgeber. Die Leistung des Arbeitgebers auf das Wertguthabenkonto dient nur der Absicherung des zukünftigen Anspruchs. Der Arbeitgeber haftet also nicht für die Lohnsteuer, wenn er die Entlassungsentschädigung als Wertguthaben zugunsten des Arbeitnehmers auf die DRV Bund übertragen hat.[2]

Auch die fehlende Insolvenzsicherung und das damit einhergehende Risiko des (Wert-)Verlusts eines vom Arbeitgeber nicht erfüllten Lohnanspruchs führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, sodass die Haftung für die Lohnsteuer entfällt.[3]

Zum anderen haftet der Arbeitgeber, wenn er die Lohnsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften einbehalten, diese aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat (Verstoß gegen § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).[4]

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