In den Fällen einer Beitragsnachforderung regelt § 28g SGB IV die rückwirkende Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Soweit der Arbeitgeber an der unterbliebenen Beitragseinbehaltung ein Verschulden trägt, darf ein unterbliebener Beitragsabzug nur bei den 3 nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden.[1] Hat der Arbeitgeber am unterbliebenen Beitragsabzug kein Verschulden, so ist ein rückwirkender Beitragsabzug uneingeschränkt möglich.

Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden, so hat der Arbeitgeber in der Regel kein Rückgriffsrecht in Form eines Lohnabzugs gegenüber dem Arbeitnehmer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge