Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber zu zahlen.[1] Er ist damit gleichzeitig auch Beitragsschuldner der Sozialversicherungsbeiträge. Wird ein Arbeitsverhältnis ursprünglich als versicherungsfrei beurteilt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Versicherungspflicht bestanden hat, so wird die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherungsbeiträge den Arbeitgeber auch für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Hierbei sind jedoch die Grenzen der Verjährung zu beachten.[2] Besondere Haftungsregelungen bestehen für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.

 
Hinweis

Besonderheit bei Minijobs

Eine Besonderheit gilt bei geringfügig Beschäftigten. Stellt die Minijob-Zentrale aufgrund der eingegangenen Meldungen oder der Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfung Versicherungspflicht aufgrund der Addition mehrerer Beschäftigungen fest, so wird die Versicherungspflicht nur für die Zukunft festgestellt. So entfällt eine Nachzahlung seitens des Arbeitgebers. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten (Befragung der Beschäftigung, fristgemäße Meldung usw.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ab 2022 erhält der Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine elektronische Rückmeldung über bereits zuvor ausgeübte Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr. So kann er schnell und zutreffend die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit der Beschäftigung überprüfen.

1.1 Rückwirkende Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile

In den Fällen einer Beitragsnachforderung regelt § 28g SGB IV die rückwirkende Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Soweit der Arbeitgeber an der unterbliebenen Beitragseinbehaltung ein Verschulden trägt, darf ein unterbliebener Beitragsabzug nur bei den 3 nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden.[1] Hat der Arbeitgeber am unterbliebenen Beitragsabzug kein Verschulden, so ist ein rückwirkender Beitragsabzug uneingeschränkt möglich.

Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden, so hat der Arbeitgeber in der Regel kein Rückgriffsrecht in Form eines Lohnabzugs gegenüber dem Arbeitnehmer.

1.2 Ausnahme bei Arbeitnehmerverschulden

Ausnahmsweise kann jedoch auf Beschäftigte zurückgegriffen werden in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Zu diesen Pflichten gehört, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens erforderlichen Angaben macht. Verschweigt also z. B. ein Arbeitnehmer trotz Befragung durch den Arbeitgeber weitere Beschäftigungsverhältnisse, um dadurch das Überschreiten der maßgebenden Grenzen, die zur Versicherungspflicht führen, zu vermeiden, dann hat der Arbeitgeber bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht das Recht, Arbeitnehmeranteile auch von ausgeschiedenen Arbeitnehmern zu fordern.

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