(1)[2] Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht.

 

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes[3] herbeigeführt worden ist.

 

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes[4], als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten[5] durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes[6] eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung[7] nach Absatz 1.

 

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

 

(5) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. 2Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.[8]

[1] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011. Anzuwenden vom 01.07.2011 bis 31.12.2023.
[3] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[4] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[5] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[6] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[7] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[8] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[9] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[10] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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