1.1 Was gilt nun für Geld- und Guthabenkarten z. B. von Sodexo oder Edenred?

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Aussagen zu einzelnen Produkten treffen können und an dieser Stelle nur die Grundsätze aufführen können.

Einen Sachbezug stellen seit 2020 gem. der neuen Regelung nur Gutscheine und Geldkarten dar, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Geldkarten, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, sind nicht mehr begünstigt. Schädlich sind demnach auch sog. Prepaid-Geldkarten und Karten mit Barauszahlungsfunktion. Viele Anbieter haben inzwischen ihre Bedingungen entsprechend angepasst. Trotzdem kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an.

Ab 1.1.2022 müssen die Karten/Gutscheine zudem die Kriterien laut § 2 Abs. 1 Nr. 10 a), b) oder c) Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Danach sind 3 verschiedene Kategorien erlaubt:

  1. Limitierte Netze – § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) ZAG: Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale CityCards.
  2. Limitierte Waren- oder Dienstleistungspalette – § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) ZAG: Hierunter fallen z. B. Tankkarten, Gutscheinkarten für Buchläden, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken – § 2 Abs. 1 Nr. 10 c) ZAG: Hierzu gehören z. B. Essensgutscheine.

Es kommt bei den o. g. Anbietern also insbesondere ab dem 1.1.2022 zusätzlich auf die Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten an. Entscheidend ist, ob es sich bei der Form der Guthabenkarte um Gutscheine oder Geldkarten handelt, die nur in Deutschland eingesetzt werden können und das Netzwerk von den Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung begrenzt ist.

Zu den Neuregelungen hat die Finanzverwaltung inzwischen zum zweiten Mal ausführlich Stellung genommen und weitere Einzelheiten geregelt. In einigen Fällen hat sie die Zügel bei den Gutscheinen auch wieder ein bisschen gelockert (BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007). So gilt beispielsweise die erforderliche Begrenzung der Akzeptanzstellen auch als erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann. Sollten in Einzelfällen immer noch Zweifelsfälle bestehen, die nicht durch das BMF-Anwendungsschreiben klar hervorgehen, kommt eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt in Betracht.
1.2 Was gilt nun für Gutscheine zum Interneteinkauf, z.B. von Amazon, Zalando etc.?

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auch hier keine Aussagen zu einzelnen Produkten treffen können. Es gelten die Grundsätze, die in der Antwort zu Frage 1 detailliert erläutert werden.

Ab 1.1.2022 sind nur Karten eines Online-Händlers begünstigt, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der fortschreitenden Plattformverbreitung problematisch. Inzwischen bieten viele Online-Händler auch Waren von Fremdanbietern über ihre Plattformen an (z. B. Marketplace), für deren Kauf die Gutscheine je nach den Bedingungen im Einzelfall ebenfalls einlösbar sind. Hier gibt es aber auch im überarbeiteten Verwaltungserlass keine Lockerung.
1.3 Was ist mit Gutscheinen einer bestimmten Kette, z. B. von MediaMarkt, H&M, Jochen Schweizer, IKEA, Dehner etc.?
Bitte haben Sie auch bei dieser Frage wieder Verständnis dafür, dass wir auch hier keine Aussagen zu den einzelnen Gutscheinen und Kartenanbietern treffen können. Allgemein sind aber Gutscheine für eine Einzelhandelskette auch im Jahr 2022 (limitiertes Netz) weiter begünstigt. Ebenso akzeptiert es die Finanzverwaltung, wenn sich die Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen können.
1.4 Fallen unter die 50-EUR-Sachbezugsgrenze noch Gutscheine, die z. B. für ein ganzes Einkaufszentrum gelten? Oder ist das auch nicht mehr erlaubt?
Ab 2022 müssen zusätzliche Voraussetzungen als Begrenzung erfüllt sein (s. Antwort auf Frage 1). Gutscheine für ein Einkaufszentrum sind aber weiterhin begünstigt, nur eine Barauszahlungsmöglichkeit darf nicht bestehen.[1]
1.5 Wie sind selbst erstellte Gutscheine des Arbeitgebers zu bewerten?

Erstellt der Arbeitgeber einen Gutschein zur Einlösung bei Dritten selbst, stellt dies beim "Einlösen" (= Einreichen der Quittung) beim Arbeitgeber als nachträgliche Kostenerstattung seit 2020 Barlohn dar und die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR ist nicht anwendbar.

Eine Ausnahme gilt jedoch für einen vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle) aufgrund eines vorher geschlossenen (Rahmen-)Vertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen.
1.6 Kann der Arbeitgeber auch Gutscheine zur Einlösung bei Dritten für das ganze Jahr einkaufen und diese monatlich an die Arbeitnehmer ausgeben, oder muss...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge