Der überwiegende Teil der Güteverhandlungen endet mit einem Vergleich, der direkt in der Verhandlung protokolliert wird. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Vergleich ferner seiner Verlesung bzw. dem Vorspielen vom Tonträger und Genehmigung durch die Parteien, was ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen ist.[1]

Kann zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Gütetermin noch nicht mit Sicherheit abgesehen werden, ob der Vergleich auch von den zuständigen Entscheidungsträgern innerhalb des Betriebs mit getragen wird, sollte um Einräumung eines sog. Widerrufsrechts nachgesucht werden. Dies wird in der Größenordnung von 1 bis 2 Wochen in den meisten Fällen mit der Gegenseite vereinbart werden können. Damit kann der Vergleich dann innerhalb der gesetzten Frist widerrufen werden, sollte dies betriebsintern für sinnvoll erachtet werden.

Wird das Verfahren durch den Vergleich beendet, tritt gemäß § 3 Abs. 2 GKG Anlage 1 Nr. 8210 Abs. 2 Kostenbefreiung hinsichtlich der Gerichtskosten für beide Parteien ein.

Können sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen, wird der Rechtsstreit fortgeführt und zur Verhandlung vor der Kammer terminiert. Die Kammer besteht aus dem Vorsitzenden (Berufsrichter) und 2 ehrenamtlichen Richtern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Ist auch in diesem zweiten Termin eine Einigung nicht möglich, hat das Gericht den Rechtsstreit durch Urteil zu entscheiden.

Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht, kann in die streitige Verhandlung eingetreten werden und ein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene Partei beantragt werden. Das Versäumnisurteil ergeht durch den Vorsitzenden alleine.

Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, wird der Prozess mit dem Sachstand fortgesetzt, der im Gütetermin bestand, und Verhandlungstermin vor der Kammer bestimmt.[2]

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