Die Praxis zeigt, dass Gruppenarbeit in den Unternehmen vielfältig ausgestaltet ist; eine einzige oder einheitliche Form ›Gruppenarbeit‹ gibt es nicht. Regelungen zur Gruppenarbeit werden vielmehr betriebsindividuell festgelegt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass nur auf die betrieblichen Erfordernisse zugeschnittene Regelungen zu sachgerechten Ergebnissen für die betreffende Firma wie auch für ihre Mitarbeiter führen.

Es ist daher nicht möglich, der betrieblichen Praxis generelle, für alle Firmen einheitlich geltende Musterregelungen zu geben. Um den Firmen die Suche nach ›ihrer‹ betriebsindividuellen Lösung zu erleichtern, kann der betrieblichen Praxis aber eine möglichst umfangreiche Materialsammlung von Regelungsalternativen zur Verfügung gestellt werden (Reichel/Cmiel, Angewandte Arbeitswissenschaft, 1994, Nr. 139, S. 63).

Praxiserfahrungen zeigen ferner, dass es eher ungünstig ist, mit einer umfassenden Betriebsvereinbarung in die Gruppenarbeit einsteigen zu wollen. Einerseits tut sich der Arbeitgeber schwer, den breiten Anforderungskatalog zur qualifizierten Gruppenarbeit zu ›schlucken‹, andererseits ist auch für den Betriebsrat nicht abzusehen, in welche Richtung sich speziell in ›seinem‹ Bereich die neue Arbeitsform entwickelt.

In dieser Situation bietet sich ggf. eine Rahmenabsprache an; sie sollte Punkte enthalten, die für den Einführungsprozess von Bedeutung sind:

  • Gruppengröße, -kompetenzen, -vertretung,
  • Meisterfunktion,
  • Entlohnung,
  • Einbindung in den Betrieb.

Ggf. kommt auch eine Regelung über Pilotprojekte in Frage. Diese Absprache ist auch das Gerüst für die Erarbeitung der endgültigen Betriebsvereinbarung (Schuhr, Computerinformation 1994 S. 15/16).

In Einzelheiten ist betriebsverfassungsrechtlich noch vieles offen. Trotz der in der Gesetzesbegründung gegebenen Einschränkung dürfte sich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Ziffer 13 BetrVG n. F. im Hinblick auf die Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit letztlich auf die unternehmerische Entscheidung zur Einführung der Gruppenarbeit maßgeblich auswirken. Damit ist jedoch die unternehmerische Freiheit selbst tangiert (Schiefer/Korte, NZA 2001 S. 71 ff.).

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