Der Leistungsbezug setzt einen Antrag voraus[1], der nicht nur beim Sozialamt, sondern z. B. auch bei einem Rentenversicherungsträger gestellt werden kann. Der Antrag bewirkt eine Leistungsberechtigung bereits ab dem Ersten des Monats, wenn die jeweiligen Voraussetzungen innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Damit besteht z. B. die Leistungsberechtigung wegen Alters bereits ab dem Monatsersten, auch wenn die Regelaltersgrenze erst am 15. dieses Monats erreicht wird. Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten bewilligt (Bewilligungszeitraum). Die Leistungen werden monatlich im Voraus erbracht.

Die Länder und die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben deren Zuständigkeiten zu bestimmen.[2] Die Länder haben die bestehenden Träger der Sozialhilfe als Träger nach dem 4. Kapitel SGB XII bestimmt.

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