Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich wie beim Bürgergeld in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft ist im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung hierbei anteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Wohngemeinschaft aufgeteilt. Die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit erfolgt in der Regel gemeinsam mit dem Leistungsträger nach dem SGB II auf Basis eines schlüssigen Konzepts. Die Höchstgrenzen werden zumeist in sog. Richtlinien geregelt.

 
Wichtig

Karenzzeit

Seit 1.1.2023 gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit. Im ersten Jahr des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt. Der Träger der Sozialhilfe prüft die Angemessenheit zu Beginn der Karenzzeit, um den Leistungsberechtigten frühzeitig einen Hinweis auf die Anerkennung der Wohnkosten nach Ablauf der Karenzzeit zu geben.

Besondere Regelungen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen für

  • Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die eine Pauschale auf Basis der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts erhalten,
  • die besondere Wohnsituation von Leistungsberechtigten, die in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils, eines volljährigen Kindes oder eines volljährigen Geschwisterkindes leben, eine Pauschale auf Basis eines Teils der als angemessen anzuerkennenden Miete für den Gesamthaushalt.
  • Wohngemeinschaften, für die ein kopfteiliger Anteil an den Aufwendungen eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts als angemessen anerkannt wird,
  • Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung, sondern in einer "sonstigen Unterkunft" (z. B. Zimmer in Pensionen, Ferienwohnungen, Wohnwagen, Notquartieren) leben.[1]

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