Überblick

Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung werden nicht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Bei der Beitragsberechnung gibt es 3 wesentliche Unterschiede im Vergleich zur Berechnung der Beiträge für die anderen Sozialversicherungsträger: Zum einen werden die Beiträge allein von den Unternehmern getragen. Der Grund für diese Besonderheit liegt darin, dass mit den Beiträgen der Unternehmer nicht allein ein soziales Risiko der Arbeitnehmer abgesichert wird. Vielmehr übernimmt die Unfallversicherung das Haftungsrisiko im Verhältnis des Unternehmers zu den Arbeitnehmern und haftet anstelle der Unternehmer. Dieser Zweig der Sozialversicherung ähnelt daher einer Haftpflichtversicherung. Der zweite Unterschied liegt in der Höhe der Beitragsberechnung: Die Beiträge werden individuell und nicht mit festen Prozentwerten berechnet. Der dritte Unterschied betrifft den Beitragseinzug und die Beitragsfälligkeit. Beiträge werden jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eingezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Eine der Bemessungsgrundlagen für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ist das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Unternehmer sind nach § 150 Abs. 1 SGB VII beitragspflichtig. Unternehmer, die Mitarbeiter eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens beschäftigen, können nach § 150 Abs. 3 SGB VII ebenfalls beitragspflichtig werden.

§ 21 SGB IV regelt die Vorgaben der Beitragsbemessung. § 152 SGB VII konkretisiert diese Vorschrift und regelt, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung gilt. Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt (§ 152 SGB VII). Über den in § 21 SGB IV genannten Zweck hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln, für die Rücklage und zur Ansammlung von Verwaltungsvermögen erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge normiert § 153 Abs. 1 SGB VII. Der sog. Lohnnachweis wird in § 165 Abs. 1 SGB VII vorgegeben. Der Beitrag wird durch Bescheid schriftlich mitgeteilt (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Die Träger der Rentenversicherung führen nach § 166 Abs. 2 SGB VII die Beitragsüberwachung durch, soweit nicht die Unfallversicherungsträger zuständig sind.

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