Jede gewerbliche Berufsgenossenschaft kann ausgleichsberechtigt werden, falls der entsprechende Wirtschaftszweig in eine Strukturkrise geraten sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bestätigt, dass er berechtigt war, den Auswirkungen solcher Strukturkrisen in der Unfallversicherung allgemein durch einen Risikoausgleich über die Grenzen einer Berufsgenossenschaft hinweg zu begegnen.[1]

Jede Berufsgenossenschaft bringt durch ihre eigene Umlage[2] Rentenlasten etwa in Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese Strukturlast entspricht derjenigen Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele – oder wenige – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im aktuellen Jahr. Der Teil der Rentenlasten, der darüber hinausgeht (sog. Überaltlast), fließt in einen Solidartopf. Dieser wird wiederum auf alle gewerblichen Berufsgenossenschaften im Rahmen einer besonderen Umlage – der Lastenverteilung – verteilt.

Prozentuale Verteilung

70 % der Überaltlast werden nach Entgelten auf die Berufsgenossenschaften verteilt, die restlichen 30 % nach Neurenten. Bei dem (größeren) Teil der Überaltlast, der nach Entgelten verteilt wird, bleibt bei jedem Unternehmen eine Lohnsumme unberücksichtigt, die dem 6-fachen des Durchschnittsentgelts entspricht. Für den Teil der Lastenverteilung, der nach Entgelten und Gefahrklassen berechnet wird, gibt es keinen Freibetrag. Das heißt, dass sich auch Unternehmen mit sehr geringen Entgelten an diesem Solidarausgleich beteiligen müssen.

Der Beitragsanteil "Lastenverteilung" wirkt sich auf die einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedlich aus. In den Berufsgenossenschaften, die Dienstleistungsbranchen versichern, lässt der Beitrag zur Lastenverteilung die Höhe des Gesamtbeitrags deutlich steigen und kann teilweise sogar den Beitrag zur Berufsgenossenschaft übersteigen. Die Aufsichtsbehörde der Berufsgenossenschaften, das Bundesversicherungsamt, veröffentlicht in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht die Höhe der Ausgleichsverpflichtung oder -berechtigung jeder Berufsgenossenschaft.

[1] BVerfG, Beschluss v. 5.3.1974, 1 BvL 17/72.
[2]

S. Abschn. 2.1.

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