3.1 Umlagesoll

Das Umlagesoll beschreibt den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres. Zur Ermittlung des Umlagesolls wird zunächst die Jahresrechnung herangezogen.[1] Die Grundsätze der Buchführung und Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben und damit über die Erstellung einer Jahresrechnung sind durch die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) geregelt. Der verbindliche Kontierungsrahmen als Gerüst der Jahresrechnung ist durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) festgelegt. Die Jahresrechnungen der unterschiedlichen Berufsgenossenschaften sind aus diesem Grund nach Aufbau und Gliederung gleich und werden regelmäßig in deren Verwaltungsberichten veröffentlicht. Das Umlagesoll ist das Ergebnis des Saldos der Jahresrechnung zuzüglich einer Zuführung zur Rücklage und einer eventuellen Entnahme von oder Zuführung zu den Betriebsmitteln.[2]

Die Ermittlung des Umlagesolls für das abgelaufene Kalenderjahr bildet die Grundlage der einzufordernden Beiträge.

 
Praxis-Beispiel

Vereinfachte Darstellung einer Jahresrechnung zur Ermittlung des Umlagesolls

 
Ausgaben (in Mio. EUR) Einnahmen (in Mio. EUR)
Heilbehandlung 30,8 Beiträge aus Forderungen  
Renten an Verletzte 70,5 für Vorjahre, Abfindungen 3,1
Renten an Hinterbliebene 21,3 Säumniszuschläge 0,4
Kosten für Unfallverhütung und Erste Hilfe 8,0 Bußgelder 0,3
Persönliche und sächliche Verwaltungskosten 10,1 Ersatzansprüche (Regress) 5,2
Sonstiges
(z. B. Verfahrenskosten)
2,5 Vermögenserträge 1,8
Rücklagenzuweisung 4,5 zusammen 10,8
Betriebsmittelzuführung 1,8 Umlagesoll 138,7
zusammen 149,5   149,5

Das Umlageverfahren ist ein Merkmal dafür, dass jede Berufsgenossenschaft eine Risikogemeinschaft bildet. Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres werden auf die Mitglieder umgelegt. Die Finanzkraft einer Berufsgenossenschaft hängt maßgebend von der Anzahl und Größe – und damit der Entgeltsumme – der Mitgliedsunternehmen ab. Bei starkem Rückgang der Mitgliedsunternehmen durch strukturelle Veränderungen kann das berufsgenossenschaftsinterne Umlageverfahren an seine Grenzen stoßen.[3] Für diese Fälle hat der Gesetzgeber ein ergänzendes Verfahren durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) geregelt. Diese Lastenverteilung ist durch die Fusion unterschiedlich belasteter Berufsgenossenschaften unterstützt worden.

3.2 Entgelt und Grad der Unfallgefahr

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr in dem jeweiligen Unternehmen.

Den größten Anteil des Bemessungsfaktors Entgelt nehmen die Arbeitsentgelte der Beschäftigten ein. Dazu kommen Arbeitseinkommen gesetzlich versicherter Unternehmer und Versicherungssummen aus freiwilliger Unternehmerversicherung oder satzungsmäßig bestehender Unternehmerpflichtversicherung. Jede Berufsgenossenschaft hat eine Höchstgrenze gesetzt, bis zu der das Entgelt jedes Versicherten zur Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Darüber hinausgehende Entgelte werden nicht berücksichtigt. Diese Grenze liegt – je nach Berufsgenossenschaft – pro Versicherten und Jahr zurzeit zwischen 72.000 EUR und 120.000 EUR. Es gibt also keine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze wie z. B. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Was zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 14 SGB IV.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsentgeltkatalog des Dachverbands

Der Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV) hat einen Arbeitsentgeltkatalog veröffentlicht, der die einzelnen Entgeltarten als beitragsrelevant oder nicht relevant zuordnet und dabei auf Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung hinweist.

[1]

3.3 Gefahrtarif zur Bestimmung des Grads der Unfallgefahr

Als Bemessungsfaktor für die Höhe der Beiträge ist neben dem Entgelt der Versicherten der Grad der Unfallgefahr maßgebend.[1] In diesem Zusammenhang ist es Aufgabe der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft, durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Dadurch werden unterschiedliche Grade an Unfallgefahren ausgedrückt und Beiträge entsprechend abgestuft.[2] Der Gefahrtarif ist das Ergebnis einer über Jahre hinweg gehenden statistischen Verlaufsbeobachtung bezüglich der Unfallgefahr eines Gewerbezweigs. Die Unfallgefahr eines Gewerbezweigs ergibt sich dabei aus einer Gegenüberstellung von Unfallbelastung einerseits und den Entgelten dieses Gewerbezweigs andererseits im Beobachtungszeitraum. Aus dem Verhältnis dieser beiden Faktoren werden die Gefahrklassen ermittelt.

 
Unfallbelastung (Entschädigungsleistungen) × 1.000 = Belastungsziffer, Gefahrklasse
Entgelt

Die Formel besagt, wie viel an Entschädigungsleistungen auf jeweils 1.000 EUR Entgelt in dem Gewerbezweig entfallen. Die Gefahrklasse ist in der Regel die gerundete Belastungsziffer.

 
Hinweis

Gewerbezweigspezifische Beitragsberechnung durch den Gefahrtarif

Der Gefahrtarif ist die Darstellung der Gefahrklassen aller Gewerbezweige, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist.

Katalog der Gefahrenklassen

Die Gewerbezweige s...

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