Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr in dem jeweiligen Unternehmen.

Den größten Anteil des Bemessungsfaktors Entgelt nehmen die Arbeitsentgelte der Beschäftigten ein. Dazu kommen Arbeitseinkommen gesetzlich versicherter Unternehmer und Versicherungssummen aus freiwilliger Unternehmerversicherung oder satzungsmäßig bestehender Unternehmerpflichtversicherung. Jede Berufsgenossenschaft hat eine Höchstgrenze gesetzt, bis zu der das Entgelt jedes Versicherten zur Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Darüber hinausgehende Entgelte werden nicht berücksichtigt. Diese Grenze liegt – je nach Berufsgenossenschaft – pro Versicherten und Jahr zurzeit zwischen 72.000 EUR und 120.000 EUR. Es gibt also keine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze wie z. B. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Was zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 14 SGB IV.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsentgeltkatalog des Dachverbands

Der Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV) hat einen Arbeitsentgeltkatalog veröffentlicht, der die einzelnen Entgeltarten als beitragsrelevant oder nicht relevant zuordnet und dabei auf Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung hinweist.

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