Grundrentenbewertungszeiten sind alle Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, die einen Entgeltpunktewert von mindestens 0,3000 Entgeltpunkten jährlich (0,025 Entgeltpunkten für den Kalendermonat) aufweisen. Diese "Mindest-Entgeltpunkte" entsprechen einem Verdienst i. H. v. 30 % des sog. rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts. Um im Kalenderjahr 0,3000 Entgeltpunkte zu erwerben, bedarf es im Jahr 2024 eines versicherten Verdiensts von 13.606 EUR.
Grundrentenzeiten, die keinen Entgeltpunktewert – wie z. B. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung/Pflege – oder der einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,025 Entgeltpunkten aufweisen – wie z. B. ein versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) – sind keine Grundrentenbewertungszeiten.
Ob der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten vorliegt, ist grundsätzlich für einen (gemeldeten) Zeitabschnitt im Rentenversicherungskonto im Rahmen einer Durchschnittsbildung zu prüfen.
Mindestwert an Entgeltpunkten
Eine Versicherte hat folgende Grundrentenzeiten zurückgelegt:
Zeitraum | Jahre / Monate | Entgeltpunkte |
---|---|---|
1983 bis 2012 | 30 Jahre | Vollzeitjob bei Arbeitgeber A mit jeweils mehr als 0,3 Entgeltpunkten jährlich |
2013 bis 2017 | 5 Jahre | Teilzeitjob bei Arbeitgeber B mit jeweils mehr als 0,3 Entgeltpunkten jährlich |
1/2018 bis 6/2018 | 6 Monate | Teilzeitjob bei Arbeitgeber C mit 0,2 Entgeltpunkten für den Zeitabschnitt |
7/2018 bis 12/2018 | 6 Monate | Teilzeitjob bei Arbeitgeber D mit 0,1 Entgeltpunkten für den Zeitabschnitt |
2019 bis 2023 | 5 Jahre | versicherungspflichtiger Minijob bei Arbeitgeber E mit jeweils weniger als 0,3 Entgeltpunkten jährlich |
Ergebnis: Die Versicherte hat insgesamt 41 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt. Davon sind 35 Jahre und 6 Monate Grundrentenbewertungszeiten. Während der ersten 35 Jahre (1983 bis 2017) ist der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten erfüllt. Dies gilt auch für die Teilzeitbeschäftigung von 1/2018 bis 6/2018, da ein kalendermonatlicher Wert von 0,0333 Entgeltpunkten (0,2000 Entgeltpunkte : 6 Kalendermonate) erreicht ist.
Nicht als Grundrentenbewertungszeiten gilt der Zeitraum von 7/2018 bis 12/2018, da hier der kalendermonatliche Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten mit 0,0167 Entgeltpunkten (0,1000 Entgeltpunkte : 6 Kalendermonate) nicht erreicht ist. Dies gilt auch für den versicherungspflichtigen Minijob von 2019 bis 2023.
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