Das Arbeitszeitgesetz verwendet den Begriff der Mehrarbeit überhaupt nicht. Aus gesetzlicher Sicht sind alle im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Arbeitszeiten gleichwertig. Arbeitszeiten oberhalb der gesetzlichen "Normalarbeitszeit" von werktäglich (Montag bis Samstag) 8 Stunden – man mag insoweit von "gesetzlicher Mehrarbeit" sprechen – sind innerhalb der arbeitszeitgesetzlich vorgegebenen Ausgleichszeiträume durch entsprechende Freizeit auszugleichen[1] und für diese Arbeitszeiten sind verpflichtende Arbeitszeitnachweise zu führen.[2]

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