Auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Arbeitstages oder der Woche ergeben sich für die Vertrauensarbeitszeit keine grundsätzlichen Besonderheiten gegenüber anderen Arbeitszeitmodellen im Bereich flexibler Arbeitszeiten im Tagesdienst (Gleitzeit, variable Arbeitszeit).

Ähnlich den Regelungen für zeiterfassungsbasierte Arbeitszeitmodelle besteht für Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit regelmäßig ein täglicher Arbeitszeitrahmen, innerhalb dessen er Beginn und Ende der Arbeitszeit unter Beachtung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der erforderlichen Abstimmungsprozesse im Arbeitsbereich bzw. innerhalb des Betriebes grundsätzlich eigenverantwortlich festlegen kann. Das dem Arbeitgeber grundsätzlich zustehende Direktionsrecht hinsichtlich der Festlegung der täglichen Arbeitszeit[1] wird insoweit regelmäßig zugunsten eines Bestimmungsrechts des Arbeitnehmers zurückgenommen. Allerdings können betriebliche Regelungen vorsehen, dass der Arbeitgeber sich generell oder für bestimmte Fälle (etwa beim Auftreten dringender betrieblicher Belange) die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit vorbehält. Darüber hinaus können betriebliche Regelungen für bestimmte Arbeitsleistungen (z. B. Arbeiten auf Dienstreisen, Abendtermine) auch generelle Ausnahmen vom Arbeitszeitrahmen vorsehen.

Hinsichtlich der Festlegung eines täglichen Arbeitszeitrahmens empfiehlt sich mit Blick auf die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen, dass ein solcher Rahmen eine Zeitdauer von 13 Stunden möglichst nicht überschreitet. Denn in diesem Fall ist die Einhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit[2] gesichert. Mit Blick auf die bei Vertrauensarbeitszeit fehlende betriebliche Zeiterfassung werden gesonderte Auffassungen zur Kontrolle der Einhaltung der täglichen Ruhezeit somit entbehrlich, sofern Arbeitszeiten außerhalb des Arbeitszeitrahmens gesondert im Einzelfall abgestimmt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der täglichen Ruhezeit überwacht werden kann.

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