Hier besteht grundsätzlich die Rückzahlungsverpflichtung. Die Überzahlung muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer ist zur Herausgabe der Überzahlung verpflichtet. Die Herausgabe erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB auch auf bereits von der Überzahlung erworbene Gegenstände etc. (sog. Surrogate).

Kann der Arbeitnehmer allerdings nachweisen, dass er nicht mehr bereichert ist, so entfällt auch hier der Rückzahlungsanspruch (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB wird nicht selten arbeitsvertraglich abbedungen. Bei Schenkungen ist der Beschenkte nach § 822 BGB herausgabepflichtig. Geringfügige Überzahlungen werden im Allgemeinen bereits durch die allgemeine Lebensführung verbraucht, sodass auch hier ein Rückzahlungsanspruch entfällt. War der Arbeitnehmer aber bösgläubig (§ 819 Abs. 1 BGB), d. h. war ihm die Überzahlung bekannt, dann ist durch den Wegfall des Bereicherungstatbestands der Rückzahlungsanspruch nicht erloschen. Rückzahlungs- und Verrechnungsklauseln sind heute bereits in vielen Tarifverträgen enthalten bzw. werden (was unbedingt anzuraten ist) einzelvertraglich vereinbart, um die Problematik des Bereicherungstatbestands auszuschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge