Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt grundsätzlich durch den Arbeitgeber, wobei der Leistungsort sich nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung richtet. Fehlt diese Regelung, ist nach Würdigung aller Umstände (§ 269 Abs. 1 BGB) der Leistungsort zu bestimmen. Sind auch diese Umstände nicht vorhanden, so ist der Wohnsitz des Schuldners (Arbeitgeber) für die Zahlung maßgebend. Es handelt sich vom Grundsatz her also um eine Holschuld.

Der Arbeitgeber schuldet in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt, wobei die gesetzlichen Abzüge einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen sind. Schuldner dieser Abzüge bleibt jedoch der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet nur für die Vornahme und Abführung der Abzüge. Heute erfolgt die Zahlung üblicherweise bargeldlos über die Banken. Die Überweisung geht in diesem Fall aber auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers (Schuldners). Der Arbeitgeber haftet aber nicht für Zeitverzug, den er nicht zu vertreten hat. Hat er also die Überweisung so rechtzeitig zur Bank gegeben, dass nach der Verkehrsauffassung mit einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers zu rechnen ist, so ist die Leistung damit fristgerecht erbracht, auch wenn die Gutschrift durch Verzögerungen im Bankbereich dem Konto nicht rechtzeitig gutgeschrieben wird.

Die bargeldlose Überweisung des Arbeitsentgelts kann vereinbart sein oder durch konkludentes Handeln des Arbeitgebers vorgenommen werden. Auch hierbei ist einem eventuell vorhandenen Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (Einführung, Kosten) zu gewähren.

Die Vornahme der bargeldlosen Entgeltzahlung beeinflusst nicht den Leistungsort, der grundsätzlich auch weiterhin im Betrieb des Arbeitgebers liegt. Dies ist wichtig, da nach § 29 ZPO der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Klagen auf Zahlung des Arbeitsentgelts maßgebend ist. Ausnahmen sind die sogenannten Naturalvergütungen (Wohnung, Kost), die nur am Aufenthaltsort zu erbringen sind, sowie Deputate usw., die am Wohnsitz des Arbeitnehmers zu leisten sind.

Barauszahlungen sind regelmäßig an den Arbeitnehmer oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten zu leisten. Die Vollmacht ist vorzuweisen, anderenfalls ist die Zahlung vom Arbeitgeber nicht vorzunehmen. War ein Minderjähriger zum Abschluss des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses berechtigt, so kann der Arbeitgeber auch an ihn leisten, anderenfalls an den gesetzlichen Vertreter (§ 113 BGB).

Üblich ist in der heutigen Praxis eine monatliche Zahlung mit schriftlicher Abrechnung und Zahlung zum Monatsende bzw. bis zum 15. des folgenden Monats in bargeldloser Form. Bei den Zahlungen vor Fälligkeit unterscheidet man zwei Arten:

  • Abschlagszahlungen

Die zugrunde liegende Leistung ist bereits erbracht, aber noch nicht abgerechnet. Es handelt sich um eine vorzeitige Befriedigung des Zahlungsanspruchs des Arbeitnehmers.

  • Vorschüsse

Die zugrunde liegende Leistung ist hier noch nicht erbracht und natürlich auch noch nicht abgerechnet. Es handelt sich um eine vorab gewährte Leistung des Arbeitgebers; der Fälligkeitstermin wird also vorgezogen.

In beiden Fällen ist die Verrechenbarkeit ohne Einschränkung durch Pfändungsfreigrenzen bei der nächsten Entgeltabrechnung möglich.

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