Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Dabei wird ein voller Kalendermonat mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.[1] Bei Bezug von Entgeltersatzleistungen können beitragsfreie Zeiten vorliegen.[2]

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