In den elektronischen Lohnabrechnungsprogrammen stehen die notwendigen Eingabeparameter zur Berechnung der Vorsorgepauschale zur Verfügung. Bei manueller Lohnabrechnung kann die Lohnsteuer durch eine Nebenrechnung ermittelt werden, wenn der privat versicherte Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachweist:

  • Dazu werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die in der Lohnsteuertabelle für den Arbeitslohn (brutto) berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale gemindert.
  • Von dem verbleibenden Betrag ist der vom Arbeitgeber zu leistende Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
  • Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
  • Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen.

Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Mindestvorsorgepauschale für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge aus.

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