Bei privat Versicherten wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung einschließlich des hälftigen Zusatzbeitrags berücksichtigt. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen dazu dem Arbeitgeber ihre Beiträge für eine Basiskrankenversicherung durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen. Berücksichtigt werden auch Beiträge

  • für den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepartner oder Lebenspartner sowie
  • für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld hat.

Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Lebenspartners und selbst versicherter Kinder können nicht berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Ausblick: Digitalisierung ab 2026

Ab 2026 soll ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Damit werden die Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren ersetzt. Ursprünglich sollte die Digitalisierung ab 2024 erfolgen, die Finanzverwaltung hat den Starttermin der Einführung des Datenaustauschs aber zwischenzeitlich um weitere 2 Jahre verschoben.[1]

[1] BMF, Information v. 10.5.2023, IV C 5 – S 2363/20/10002 :006.

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