Beiträge zur Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung) werden durch einen gesonderten Teil der Pauschale berücksichtigt. Inzwischen ist der volle Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzugsfähig.

Arbeitnehmer, für welche die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, erhalten diesen Teil der Vorsorgepauschale nicht, weil sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Deshalb fällt bei ihnen der Lohnsteuerabzug höher aus.

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