Der Lohnsteuertarif ist aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Wesentlicher Unterschied ist die Berücksichtigung gesetzlicher Frei- und Pauschbeträge. Folgende Frei- bzw. Pauschbeträge sind bereits im Lohnsteuertarif bzw. den Lohnsteuertabellen berücksichtigt:

  • Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) i. H. v. 11.604 EUR im Jahr 2024 (2023: 10.908 EUR) für Alleinstehende bzw. 23.208 EUR (2023: 21.816 EUR) für Verheiratete bzw. Lebenspartner[1],
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR[2],
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag i. H. v. 36 EUR bzw. 72 EUR,
  • Vorsorgepauschale (abhängig vom individuellen Arbeitslohn, der Rentenversicherungspflicht sowie der Zugehörigkeit zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers)[3]
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR[4] und 240 EUR für jedes weitere Kind.
 
Wichtig

Kinderfreibeträge haben keinen Einfluss auf den Lohnsteuerabzug

Das Lohnsteuerabzugsmerkmal "Kinderzahl" hat keinen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer. Wegen der Zahlung von Kindergeld wird der Kinderfreibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. "Kinder" wirken sich aber bei der Ermittlung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.

 
Hinweis

Anhebung der Solidaritätszuschlags-Freigrenze in 2024

Bemessungsgrundlage für die Erhebung des 5,5 %igen Solidaritätszuschlags beim Abzug vom Arbeitslohn ist die jeweilige Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird aber erst ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage erhoben. Für 2024 erfolgte eine Anhebung dieser automatisch in den Lohnprogrammen berücksichtigten Lohnsteuer-Grenzbeträge:

  • in der Steuerklasse III auf 36.260 EUR im Jahr (2023: 35.086 EUR),
  • in allen übrigen Fällen auf 18.130 EUR im Jahr (2023: 17.543 EUR).

Bei Jahreslohnsteuern unterhalb dieser Grenzen fällt deshalb kein Solidaritätszuschlag mehr an.[5]

[1] Freibeträge nach § 32a EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.
[3] S. Abschn. 5.

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