In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten verschiedene Beitragssätze. Ausschlaggebend für den Beitragssatz ist jeweils die Form der Versicherung. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Bundesregierung bundeseinheitlich festgelegt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • dem allgemeinen Beitragssatz, der grundsätzlich für alle Versicherten gilt, und
  • dem ermäßigten Beitragssatz, der ausschließlich für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld anzuwenden ist.

Der Beitrag wird in der Regel von Arbeitnehmer[1] und Arbeitgeber[2] jeweils zur Hälfte getragen.

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