Die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist von 3 Faktoren abhängig:

  • dem Beitragssatz
  • dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt[1] und
  • der Beitragszeit.

Die Beitragssätze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden festgesetzt.

[1]

S. Entgelt.

4.1 Beitragssätze zur Krankenversicherung

4.1.1 Allgemeiner/ermäßigter Beitragssatz

In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten verschiedene Beitragssätze. Ausschlaggebend für den Beitragssatz ist jeweils die Form der Versicherung. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Bundesregierung bundeseinheitlich festgelegt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • dem allgemeinen Beitragssatz, der grundsätzlich für alle Versicherten gilt, und
  • dem ermäßigten Beitragssatz, der ausschließlich für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld anzuwenden ist.

Der Beitrag wird in der Regel von Arbeitnehmer[1] und Arbeitgeber[2] jeweils zur Hälfte getragen.

4.1.2 Krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen sind. Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

4.2 Beitragssatz zur Pflegeversicherung

4.2.1 Höhe

Der Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Kinderlose Versicherte haben einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % zu zahlen.[1] Dies führt zu einem Gesamtbeitragssatz von 4,0 %. Grundsätzlich ist der Pflegeversicherungsbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beitragszuschlag ist allein vom Arbeitnehmer/Versicherten zu übernehmen. Arbeitnehmer mit 2 oder mehr Kindern erhalten einen Beitragsabschlag, sofern diese das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.[2] Soweit bei einzelnen Versichertengruppen Sonderregelungen bestehen, sind diese jeweils an den entsprechenden Stellen erläutert.

4.2.2 Nachweis der Elterneigenschaft

Versicherte, die die Elterneigenschaft nachweisen können, sind von dem Beitragszuschlag für Kinderlose befreit.

Von der Pflicht, den Beitragszuschlag zu zahlen, sind

  • Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
  • Wehrdienstleistende sowie
  • Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II

von vornherein ausgenommen.

 
Wichtig

Nachweis der Elterneigenschaft

Solange die Elterneigenschaft nicht nachgewiesen wird, ist der Beitragszuschlag zu zahlen. Insoweit geht das Gesetz bis zur Vorlage des Nachweises von der widerlegbaren Vermutung aus, dass eine Elterneigenschaft nicht gegeben ist.

4.3 Beitragssatz zur Rentenversicherung

Der Beitragssatz, der für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung zugrunde zu legen ist, beträgt in der

 
allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %
knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %

Grundsätzlich werden die Beiträge je zur Hälfte durch Arbeitgeber und den Arbeitnehmer getragen. Soweit es sich bei dem Arbeitnehmer um einen beschäftigten Rentner handelt, kann es jedoch zu einer anderen Beitragsaufteilung kommen.[1]

In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat sich der Arbeitnehmer – wie in der allgemeinen Rentenversicherung – mit 9,3 % an der Aufbringung der Beiträge zu beteiligen (Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber hat dafür 15,4 % als Arbeitgeberanteil zu tragen.

[1]

S. Rentner.

4.4 Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 %. Der Beitrag wird hälftig durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

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