Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung zu ändern, wenn er erkennt,

  • dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, oder
  • die Lohnsteuer sich durch eine rückwirkende Gesetzesänderung ändert.
 
Achtung

Neue rückwirkende Lohnsteuertabellen und -programme 2024

Spätestens ab April 2024 sind geänderte Lohnsteuertabellen und -programme anzuwenden.[1]

Der in den Monaten bis zur Anwendung der Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber i. d. R. zu korrigieren.[2]

Die Art und Weise ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine

  • Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug (bzw. Einmalzahlung)

erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.[3]

Der Arbeitgeber ist zu nachträglichen Änderungen berechtigt, wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder der Mitarbeiter eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen vorherigen Zeitpunkt zurückwirken.[4] In diesen Fällen kann der Lohnsteuerabzug zugunsten wie zuungunsten des Arbeitnehmers geändert werden.

 
Hinweis

Meldepflicht des Arbeitgebers

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Änderung des Lohnsteuerabzugs, weil sie nachträglich zu einer höheren Lohnsteuer führen würde, hat er dies dem Finanzamt mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Anzeigepflicht nach, sichert er sich damit selbst ab: Er kann für die Lohnsteuernachforderung nicht mehr in Haftung genommen werden.

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