Bevor Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, ist jeweils abzuklären, ob der Arbeitnehmer oder Auszubildende in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig ist. Für Arbeitnehmer und Auszubildende werden die Beiträge zur Sozialversicherung im Allgemeinen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden gemeinsam aufgebracht.

Neben den beitragspflichtigen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden gehören – wenngleich nicht immer zu allen Versicherungszweigen – weitere für eine Entgeltabrechnung maßgebliche Arbeitnehmergruppen zum beitragspflichtigen Personenkreis. Dazu zählen u. a.

  • Arbeitnehmer während der Altersteilzeit in der Freizeitphase,
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld,
  • Frauen in Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs von Elterngeld,
  • Menschen mit Behinderungen, abhängig von deren Tätigkeit und Unterbringung,
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  • beschäftigte Rentner,
  • beschäftigte Studenten sowie
  • beschäftigte Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.[1]

Freiwillig Versicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung

Zum beitragspflichtigen Personenkreis gehören auch die freiwillig Krankenversicherten. Sie haben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein aufzubringen. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, beteiligt sich der Arbeitgeber jedoch mit einem Zuschuss an der Aufbringung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung.[2] Die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.[3] Dies gilt nur, wenn sie sich nicht wegen einer privaten Pflegeversicherung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen.

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