Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt im sog. Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR[1] werden die Beiträge nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern nach einer mithilfe einer festgelegten Formel ermittelten verminderten beitragspflichtigen Einnahme.

Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen bleiben unberücksichtigt.

[1] Bis 30.9.2022: 450,01 EUR bis 1.300 EUR, vom 1.10.2022 bis 31.12.2022: 520,01 EUR bis 1.600 EUR und vom 1.1.2023 bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

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