Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt im sog. Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR[1] werden die Beiträge nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern nach einer mithilfe einer festgelegten Formel ermittelten verminderten beitragspflichtigen Einnahme.
Arbeitsentgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen bleiben unberücksichtigt.
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