Fraglich ist, ob die Zahlung einer Abfindung nach Beendigung der Grenzgängerbeschäftigung unter die Steuerfreistellung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich fällt. Die Finanzverwaltung weist das Besteuerungsrecht dem ehemaligen Ansässigkeitsstaat zu, soweit die laufenden Grenzgängereinkünfte während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses dem Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat unterlagen. Ggf. ist eine Aufteilung der Abfindung vorzunehmen, indem das Verhältnis der lohnsteuerpflichtigen zu den DBA-steuerfeien Monate für den Beschäftigungszeitraum ermittelt wird.[1]

Das Finanzgericht Baden-Württemberg weist abweichend hiervon das Besteuerungsrecht bei Abfindungszahlungen an Grenzgänger in vollem Umfang dem ehemaligen Tätigkeitsstaat des ehemaligen Grenzgängers zu. Die zwischen Abfindung und Tätigkeit bestehende Kausalität ist ausreichend, um die Besteuerung dem ehemaligen Tätigkeitsstaat zuzuweisen.[2] Dies gilt auch für Abfindungszahlungen bei französischen Grenzgängern. Das FG Baden-Württemberg verneint in seiner Entscheidung die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich durch den Wohnsitzstaat.[3] Das Finanzgericht wendet die Regelungen der Grenzgängerbesteuerung[4] nur für Lohnbezüge während der aktiven Tätigkeit an. Das inländische Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates für die Abfindungszahlung ergibt sich aus den Bestimmungen der beschränkten Steuerpflicht, nach der die gesamte Abfindung dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt.[5]

Die Grenzgängerbesteuerung findet ebenfalls keine Anwendung für den Lohn, den ein französischer Grenzgänger von seinem deutschen Arbeitgeber für eine Freistellungsphase erhält, die im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung festgelegt wurde.[6] Arbeitsort während der Zeit einer Arbeitsfreistellung ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Arbeitnehmers, da die Arbeitsleistung in der vertraglich vereinbarten Passivität besteht. Die Besteuerung von Lohnfortzahlungen während der Freistellungsphase erfolgt nach dem für Lohnbezüge allgemein geltenden Tätigkeitsstaatsprinzip. Das Besteuerungsrecht steht deshalb dem Wohnsitzstaat als gleichzeitigem Tätigkeitsstaat zu, wenn sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsfreistellung dort aufhält.

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