Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA-Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.[1]

Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch BMF-Schreiben festgelegt, das sämtliche deutschen und französischen Städte bzw. Gemeinden abschließend nennt, die zum Grenzgebiet der beiden Staaten zählen.[2] Für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer, die als französische Grenzgänger im Inland beschäftigt sind, gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haute-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet im Sinne der Grenzgängerregelung zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise maximal 30 km von der französischen Grenze entfernt liegt.[3]

 
Hinweis

Einheitliche Liste für Grenzgänger-Grenzgebiete des DBA-Frankreich

Die Finanzverwaltung hat die Städte und Gemeinden, die für deutsche Grenzgänger (20-Km-Zone auf deutscher und französischer Seite) und für französische Grenzgänger (Wohngrenzgebiet der 3 Departements und 30-Km-Tätigkeitszone in Deutschland) zum Grenzgebiet zählen, in einer einheitlichen Liste zusammengefasst. Die Aufstellung vereint die bisherigen 3 Listen zum Grenzgebiet. Neue Städte und Gemeinden sind nicht hinzugekommen.[4]

Beschäftigt ein inländischer Arbeitgeber französische Grenzgänger, hat er eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im betreffenden Kalenderjahr als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, damit eine spätere Überprüfung der Grenzgängereigenschaft durch die Lohnsteuer-Außenprüfung möglich ist.[5]

 
Hinweis

Bescheinigung Großbuchstaben FR

Zum 1.1.2016 ist das Zusatzabkommen zum DBA-Frankreich in Kraft getreten, wonach der Ansässigkeitsstaat verpflichtet ist, dem Tätigkeitsstaat einen Fiskalausgleich zu leisten.[6] Der deutsche Ausgleichsanspruch berechnet sich mit 1,5 % des Arbeitslohns, den französische Grenzgänger laut Lohnsteuerbescheinigung aus ihrem inländischen Beschäftigungsverhältnis verdienen.

Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs sind deutsche Arbeitgeber verpflichtet, in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 2 die Großbuchstaben FR einzutragen. Diese sind um die Ziffern 1, 2 oder 3 zu ergänzen, je nachdem ob der Grenzgänger zuletzt in Baden-Württemberg (FR1), Rheinland-Pfalz (FR2) oder im Saarland (FR3) tätig war.[7]

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