Eine weitere Ausnahme gilt nach den mit bestimmten Ländern getroffenen Vereinbarungen für Grenzgänger. Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, welche die betreffenden DBA für die Anwendung der Grenzgängerregelungen verlangen.

 
Wichtig

Wegfall der Grenzgängerregelung mit Belgien

Die frühere Grenzgängerregelung mit Belgien wurde aufgehoben. Arbeitseinkünfte, die ein belgischer Pendler im Inland erzielt, sind in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig.

An die Stelle der bisherigen Grenzgängerregelung[1] ist ein modifizierter Fiskalausgleich getreten, den die deutsche Staatskasse an die belgische Steuerbehörde zu leisten hat. Der Grenzgänger ist verpflichtet, neben der deutschen Lohnsteuer die belgische Gemeindesteuer zu entrichten, die von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde in Belgien erhoben wird.[2] Gleichzeitig kann Belgien die deutschen Einkünfte bei der Festsetzung der dortigen Gemeindesteuer berücksichtigen. Zum Ausgleich gewährt der deutsche Fiskus einen Steuerabzugsbetrag von 8 %[3], der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerverfahren ist in diesem Fall die geminderte Lohnsteuer.

Der Vordruck der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber anstelle der ELStAM vorzulegen ist, enthält entsprechende Eintragungsfelder.[4]

[2] Art. 3 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002, Gesetz v. 12.11.2003, BGBl. 2003 II S. 1615.
[3] Art. 2 Nr. 2 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002, Gesetz v. 12.11.2003, BGBl. 2003 II S. 1617.

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