Liegen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten, regeln zwischenstaatliche Abmachungen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) oder innerstaatliche Regelungen (Auslandstätigkeitserlass), wem die Besteuerung für die Lohnbezüge zusteht, um damit eine gleichzeitige Doppelbesteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden.[1] Die Bundesrepublik Deutschland hat mit fast allen Ländern zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen. Auslandstätigkeiten in Nicht-DBA-Staaten sind deshalb nicht häufig anzutreffen.

Besteuerungsrecht liegt meist beim Tätigkeitsstaat

Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in Deutschland oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind. Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich. Die meisten zwischenstaatlichen Abkommen orientieren sich allerdings an dem OECD-Musterabkommen, dessen Grundzüge an dieser Stelle dargestellt werden. Danach steht das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.[2] Der Wohnsitzstaat verzichtet dagegen auf sein Besteuerungsrecht; der im Ausland erzielte und versteuerte Arbeitslohn bleibt im Inland steuerfrei. In Deutschland werden die steuerfreien ausländischen Lohnbezüge zum Zwecke der Steuersatzberechnung in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

[2] Art. 15 OECD-Musterabkommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge